Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand Oktober 2026

IGeltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Martin&Klein GmbH, Europastraße 10, 5020 Salzburg, FN 621765k, Landesgericht Salzburg (im Folgenden „Martin&Klein"), und ihren Kunden. Sie gelten für sämtliche Leistungen von Martin&Klein, insbesondere Positionierung und Strategie, Branding, Logo und Geschäftsausstattung, Websites und Landingpages, Foto, Video und Content, Werbeanzeigen, Mitarbeitergewinnung und Recruiting-Funnels, digitalen Systemvertrieb, KI und Automatisierung, Software und Apps im Abonnement sowie Workshops und Beratung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, die den Vertrag im Rahmen ihres Unternehmens abschließen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG schließt Martin&Klein auf Grundlage dieser AGB keine Verträge. Die Unternehmereigenschaft ist auf Verlangen vor Vertragsabschluss nachzuweisen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

1.3 Diese AGB liegen auch künftigen Verträgen zugrunde, wenn Martin&Klein vor oder bei deren Abschluss auf sie verweist und der Kunde die maßgebliche Fassung einsehen und speichern kann. Maßgeblich ist jeweils die bei Abschluss des betreffenden Vertrags einbezogene Fassung; die aktuelle Fassung ist unter martinundklein.com/agb abrufbar.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Martin&Klein sie kennt, außer Martin&Klein stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Angebot bzw. Leistungsbeschreibung samt Anhängen, Service-Level-Vereinbarung, diese AGB. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag geht in Fragen des Datenschutzes vor.

1.5 Bei Dauerschuldverhältnissen (Retainer, Abonnements, Hosting) kann Martin&Klein diese AGB für die Zukunft ändern, soweit dies wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, aus zwingenden technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen oder zur Schließung einer Regelungslücke erforderlich ist und das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Kunden verschoben wird. Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt, unter hervorgehobenem Hinweis auf Grund, Inhalt, Widerspruchsfrist und die Folge des Schweigens. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Änderungen von Hauptleistungen, Entgelt, Haftung, Laufzeit und Kündigungsrechten bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung. Widerspricht der Kunde, gilt die bisherige Fassung weiter; ist deren Fortführung für Martin&Klein unzumutbar, kann jede Seite den betroffenen Vertrag zum Änderungszeitpunkt ohne Zusatzkosten kündigen.

IIAngebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Martin&Klein sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten 14 Tage ab Angebotsdatum.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt – schriftlich, per E-Mail oder über eine digitale Freigabe, etwa eine elektronische Signatur oder eine Bestätigung in einem Angebotstool. Nimmt der Kunde ein freibleibendes Angebot oder ein Angebot nach Ablauf der Bindungsfrist an, kommt der Vertrag erst mit Bestätigung durch Martin&Klein in Textform oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Ändert der Kunde ein Angebot ab, gilt dies als neues Angebot.

2.3 Als Kostenvoranschlag bezeichnete Schätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sobald sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich erweist, informiert Martin&Klein den Kunden unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Höhe. Der Kunde kann binnen fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung erklären, ob er der Fortführung zu den geänderten Bedingungen zustimmt oder gegen angemessene Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen vom noch nicht ausgeführten Teil zurücktritt. Ohne Zustimmung setzt Martin&Klein kostensteigernde Arbeiten nicht fort, außer bei Gefahr im Verzug oder wenn der Mehraufwand ausschließlich auf nachträglichen Vorgaben des Kunden beruht. Die Rechte nach § 1170a ABGB bleiben unberührt.

IIIPitch und Ideenschutz

3.1 Lädt ein potenzieller Kunde Martin&Klein ein, vor Abschluss eines Hauptvertrags Konzepte, Strategien oder Entwürfe zu präsentieren (Pitch), gelten dafür diese AGB. Ein Pitch-Honorar fällt nur an, wenn es vor dem Pitch in Textform vereinbart wurde.

3.2 Der potenzielle Kunde behandelt konkret ausgearbeitete und bei der Präsentation als vertraulich bezeichnete Konzepte und Entwürfe vertraulich und nutzt sie vor Abschluss eines Hauptvertrags weder selbst noch durch Dritte. Das gilt nicht für Inhalte, die ihm nachweislich bereits bekannt waren, allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden oder von ihm unabhängig entwickelt wurden. Die Verpflichtung endet zwei Jahre nach der Präsentation. Urheberrechtlicher Schutz und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

3.3 Bei schuldhafter vertragswidriger Nutzung kann Martin&Klein Unterlassung und Ersatz des Schadens verlangen; eine angemessene Lizenzgebühr kann als Berechnungsmethode herangezogen werden.

IVLeistungsumfang

4.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Nicht genannte Leistungen werden gesondert beauftragt und vergütet. Änderungswünsche nach Vertragsabschluss beschreibt Martin&Klein mit Aufwand und Terminwirkung; Mehrarbeit beginnt erst nach Freigabe durch den Kunden. Werden mehrere Entwürfe oder Varianten vorgelegt, ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur die vom Kunden gewählte Variante abgegolten.

4.2 Martin&Klein erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers der Werbe- und Kommunikationsbranche. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere keine bestimmte Reichweite, Anzahl an Leads, Bewerbungen, Terminen, Umsätzen, Rankings oder Werbekennzahlen –, sofern dieser nicht ausdrücklich in Textform zugesagt ist.

4.3 Martin&Klein erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Arbeitsrechtsberatung. Die rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Rechtstexten (etwa Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweisen), Stelleninseraten und Gewinnspielen obliegt dem Kunden. Auf Bedenken, die Martin&Klein bei branchenüblicher Sorgfalt erkennt, weist sie den Kunden hin.

4.4 Anforderungen an Barrierefreiheit, Mehrsprachigkeit, bestimmte Browser, Endgeräte, Systemumgebungen oder Branchenstandards sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot konkret bezeichnet sind; andernfalls werden Websites für die bei Abnahme aktuellen Versionen der gängigen Browser und Endgeräte optimiert. Der Kunde teilt Martin&Klein ihm bekannte gesetzliche oder branchenspezifische Anforderungen, etwa nach dem Barrierefreiheitsgesetz, vor Beauftragung mit. Erkennt Martin&Klein bei branchenüblicher Sorgfalt, dass eine Umsetzung offenkundig gegen eine solche Anforderung verstößt, weist sie darauf hin.

4.5 Martin&Klein darf Leistungen durch qualifizierte Mitarbeitende, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer erbringen lassen. Sie holt von diesen die Rechte ein, die für die Rechteeinräumung an den Kunden erforderlich sind.

VMitwirkung des Kunden

5.1 Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Materialien – etwa Logos, Texte, Fotos, Produkt- und Marktdaten, Zugänge zu Werbekonten, Domains und Systemen – rechtzeitig, vollständig und in geeigneten Formaten bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

5.2 Der Kunde informiert Martin&Klein unverzüglich über alle Umstände, die für die Leistung von Bedeutung sind. Mehraufwand durch unrichtige, unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben oder Materialien wird nach Aufwand vergütet; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

5.3 Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt (Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte), insbesondere über Einwilligungen abgebildeter Mitarbeitender und Kunden. Wird Martin&Klein wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser Zusicherung von Dritten in Anspruch genommen, ersetzt der Kunde die daraus entstehenden angemessenen Kosten sowie rechtskräftig festgestellte oder mit seiner Zustimmung verglichene Ansprüche. Martin&Klein informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm, soweit rechtlich möglich, die Führung der Verteidigung und gibt ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis ab. Ein Mitverschulden von Martin&Klein wird nach § 1304 ABGB berücksichtigt.

5.4 Bei Foto- und Videoproduktionen sorgt der Kunde für den Zugang zu Drehorten, die erforderlichen Genehmigungen und die Anwesenheit der mitwirkenden Personen. Verzögerungen oder Ausfälle aus seiner Sphäre gehen zu seinen Lasten.

5.5 Bei Stelleninseraten und Recruiting-Funnels ist der Kunde für den Inhalt der Ausschreibung verantwortlich, insbesondere für die diskriminierungsfreie Formulierung und die Entgeltangaben nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

5.6 Domains, Werbekonten, Analyse- und Tag-Manager-Konten, Social-Media-Seiten und vergleichbare Konten werden nach Möglichkeit im Namen des Kunden geführt. Martin&Klein erhält die erforderlichen Zugriffsrechte, die der Kunde nach Vertragsende widerruft.

VIFreigaben und Korrekturschleifen

6.1 „Freigabe" bezeichnet die Zustimmung des Kunden zu einem Zwischenstand oder zur Veröffentlichung. „Abnahme" bezeichnet die Bestätigung, dass eine als Werk geschuldete Endleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Der Kunde prüft vorgelegte Stände unverzüglich und gibt sie frei oder teilt Änderungswünsche gesammelt mit.

6.2 Äußert sich der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang einer Vorlage, darf Martin&Klein auf Grundlage dieses Stands weiterarbeiten, sofern sie bei der Vorlage hervorgehoben auf Frist und Folge hingewiesen hat. Das gilt nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, und entlastet Martin&Klein nicht von übernommenen Prüf- oder gesetzlichen Warnpflichten. Eine Abnahme liegt vor, wenn sie ausdrücklich erklärt wird oder der Kunde die im Wesentlichen vertragsgemäße Endleistung produktiv nutzt, ohne binnen angemessener Frist konkrete wesentliche Mängel mitzuteilen.

6.3 Je im Angebot bezeichneter Leistungsphase sind zwei Korrekturschleifen im Entgelt enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Eine Korrekturschleife ist eine gesammelt übermittelte Rückmeldung zu einem vorgelegten Stand. Weitere Schleifen, nachträglich ergänzte Einzelrückmeldungen nach entsprechendem Hinweis sowie Änderungen an bereits freigegebenen Ständen werden nach Aufwand verrechnet.

VIIFremdleistungen, Plattformen und Werbebudgets

7.1 Im Angebot ausgewiesene Fremdleistungen (etwa Druck, Sprecher, Models, Stockmaterial, Schriftlizenzen, Software und Plattformdienste) darf Martin&Klein im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden beauftragen. Nicht ausgewiesene Fremdleistungen über 500 € netto im Einzelfall bedürfen vorher der Freigabe des Kunden in Textform. Beauftragungen im Namen des Kunden erfolgen nur mit dessen Vollmacht; Martin&Klein informiert vorab über Vertragspartner, wesentliche Laufzeiten, Kündigungsfristen und Nutzungsbeschränkungen.

7.2 Schließt der Kunde selbst Verträge mit Dritten (etwa Plattformen, Software-Anbietern, Domain-Registraren) oder werden sie in seinem Namen geschlossen, entsteht das Vertragsverhältnis direkt zwischen ihm und dem Dritten. Für solche Dritte haftet Martin&Klein nur für sorgfältige Auswahl und eigene Pflichtverletzungen. Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Laufzeit des Vertrags mit Martin&Klein hinausreichen und vom Kunden freigegeben wurden, übernimmt der Kunde.

7.3 Fremdleistungen, die Martin&Klein im eigenen Namen beauftragt, werden mit einem Aufschlag von 15 % auf den Netto-Einkaufspreis weiterverrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.4 Werbeanzeigen, etwa auf Meta, Google, LinkedIn oder TikTok, werden über Werbekonten des Kunden geschaltet. Das Werbebudget bezahlt der Kunde direkt an den Plattformbetreiber; es ist nicht Teil des Entgelts von Martin&Klein und unterliegt keinem Aufschlag. Der Kunde bleibt Inhaber seiner Werbekonten, Seiten, Pixel und Daten.

7.5 Plattformbetreiber können Anzeigen, Inhalte oder Konten nach Maßgabe ihrer Bedingungen und des anwendbaren Rechts ablehnen, einschränken oder sperren sowie Richtlinien, Algorithmen und Preise ändern. Für direkte Verträge des Kunden mit Plattformbetreibern gelten deren wirksam vereinbarte Bedingungen. Martin&Klein haftet nicht für von ihr nicht verursachte Entscheidungen der Plattformbetreiber und nicht für die Höhe der Klick- und Anzeigenkosten. Auf Wunsch bemüht sich Martin&Klein um die Wiederherstellung gesperrter Inhalte; geschuldet ist das Bemühen, nicht der Erfolg. Die Haftung für eine von Martin&Klein zu vertretende Fehlkonfiguration oder die Missachtung erkennbarer Plattformvorgaben bleibt nach Punkt XIX bestehen.

7.6 Kennzahlen aus Werbekonten, Analyse- und Tracking-Werkzeugen beruhen auf Daten der jeweiligen Anbieter und können durch Einwilligungsverhalten, Browser-Einstellungen und Modellierungen der Anbieter von tatsächlichen Werten abweichen.

VIIITermine und Fristen

8.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind; andernfalls sind sie Richtwerte.

8.2 Fristen verlängern sich um die Dauer eines Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt oder durch ein Ereignis verursacht wird, das Martin&Klein trotz branchenüblicher Vorsorge nicht vermeiden und nicht mit zumutbaren Ersatzmaßnahmen überwinden konnte – etwa höhere Gewalt oder ein Ausfall von Plattform-, Cloud- oder KI-Anbietern. Die Erkrankung einer Person gilt nur dann als solches Ereignis, wenn ihre persönliche Leistung vereinbart war und kurzfristiger Ersatz nicht zumutbar ist. Martin&Klein informiert den Kunden unverzüglich.

8.3 Gerät Martin&Klein mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Textform vom betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungsteil zurücktreten. Schadenersatz richtet sich nach Punkt XIX.

IXVergütung und Zahlung

9.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist kein Entgelt vereinbart, gilt ein angemessenes, marktübliches Entgelt; Leistungen nach Aufwand werden nach den im Angebot genannten Stundensätzen abgerechnet.

9.2 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Elektronische Rechnungen gelten am nächsten Werktag nach Versand an die vom Kunden bekannt gegebene Rechnungsadresse als zugegangen, sofern keine Unzustellbarkeitsmeldung eingeht.

9.3 Bei Projekten sind 30 % des Netto-Projektentgelts mit Vertragsabschluss fällig und werden auf die Schlussrechnung angerechnet, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Im Übrigen wird nach den im Angebot bezeichneten Projektabschnitten bzw. nach Fertigstellung abgerechnet. Fremdkosten über 1.000 € netto kann Martin&Klein vorab in Rechnung stellen.

9.4 Laufende Entgelte für Retainer, Betreuung, Hosting und Software-Abonnements werden monatlich im Voraus verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9.5 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, von Martin&Klein anerkannten oder mit der Forderung von Martin&Klein in rechtlichem Zusammenhang stehenden Gegenforderungen aufrechnen. Bei behebbaren Mängeln darf er bis zur Verbesserung nur einen der Bedeutung des Mangels angemessenen Teil des Entgelts zurückbehalten.

9.6 Laufende Entgelte sind nach dem von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangszahl ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl; ist sie bei Vertragsabschluss noch nicht veröffentlicht, die zuletzt davor veröffentlichte. Erstmals nach zwölf Vertragsmonaten und danach jährlich wird das Entgelt im selben Verhältnis erhöht oder gesenkt, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl gegenüber der bei der letzten Anpassung verwendeten verändert hat. Unterlassene Anpassungen können nur für die Zukunft nachgeholt werden.

9.7 Reisekosten außerhalb des Stadtgebiets Salzburg werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Beleg verrechnet, Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kilometergeld. Reisezeit wird verrechnet, soweit dies im Angebot vorgesehen ist.

XZahlungsverzug

10.1 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB; ist der Kunde für die Verzögerung nicht verantwortlich, gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 1000 Abs 1 ABGB. Martin&Klein kann außerdem den Pauschalbetrag nach § 458 UGB und darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten nach § 1333 Abs 2 ABGB verlangen.

10.2 Bei Zahlungsverzug darf Martin&Klein nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbrachte Leistungen aus dem betroffenen Vertrag zurückbehalten. Leistungen aus anderen Verträgen darf sie nur zurückbehalten, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und die Zurückbehaltung verhältnismäßig ist. Für bereits bereitgestellte Software-Leistungen gilt ausschließlich Punkt 16.6.

10.3 Bei vereinbarter Teilzahlung eines bereits fälligen Gesamtentgelts tritt Terminverlust ein, wenn der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug ist und eine weitere Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist. Entgelte für noch nicht erbrachte künftige Leistungen werden dadurch nicht vorzeitig fällig.

XILaufzeit und Kündigung

11.1 Projektverträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

11.2 Retainer- und Betreuungsverträge laufen auf unbestimmte Zeit, sofern das Angebot keine Mindestlaufzeit vorsieht. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden, frühestens zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

11.3 Software-Abonnements, Hosting und Lizenzen, etwa für CMS, Funnels oder Apps, haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich danach jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

11.4 Das Recht beider Seiten zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Martin&Klein insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht bloß geringfügigen Betrag trotz Mahnung und Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Verzug bleibt, eine wesentliche Mitwirkungspflicht trotz Abmahnung nachhaltig verletzt oder Leistungen für rechtswidrige Zwecke nutzt. Bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann Martin&Klein für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Sicherheit verlangen und diese Leistungen bis dahin zurückbehalten. Zwingende insolvenzrechtliche Beschränkungen, insbesondere §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt.

11.5 Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Workshop-, Beratungs- oder Drehtermin aus Gründen aus seiner Sphäre ab, kann Martin&Klein bei Zugang der Absage mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin 0 %, 8 bis 14 Kalendertage vorher 50 % und 0 bis 7 Kalendertage vorher 100 % des auf den Termin entfallenden Entgelts verlangen. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer zumutbaren Ersatzbelegung werden angerechnet; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Anspruchs vorbehalten. Nicht stornierbare, zuvor freigegebene Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht im Terminpreis enthalten sind. Ein Ersatztermin kann einvernehmlich vereinbart werden.

11.6 Unterbleibt ein Projekt aus Gründen, die auf der Seite des Kunden liegen, behält Martin&Klein den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt; sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1168 ABGB). Rechte entstehen nur an vollständig bezahlten Leistungen.

11.7 Bei Vertragsende werden ordnungsgemäß erbrachte und für den Kunden verwertbare Leistungen sowie nach dem Vertrag zu ersetzende Kosten abgerechnet. Gesetzliche Rückabwicklungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt; für ein vom Kunden veranlasstes Unterbleiben gilt Punkt 11.6.

XIINutzungsrechte und Urheberrecht

12.1 Soweit eine Leistung urheberrechtlich geschützt ist, erteilt Martin&Klein dem Kunden nach vollständiger Zahlung des auf diese Leistung entfallenden Entgelts eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung für die im Angebot bezeichneten Nutzungsarten, Medien und Zwecke. Dazu gehören – soweit nach dem Vertragszweck vorgesehen – Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zurverfügungstellung, Sendung und Wiedergabe in Online- und Offline-Medien sowie die Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dienstleister. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

12.2 An final ausgewählten Logos und Kennzeichen räumt Martin&Klein dem Kunden nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht für alle für die Kennzeichennutzung typischerweise erforderlichen Nutzungsarten ein, sodass er sie als Marke anmelden kann. Rechte an nicht ausgewählten Entwürfen werden nicht eingeräumt; diese verbleiben bei Martin&Klein.

12.3 Der Kunde darf die finalen Leistungen selbst oder durch Dritte bearbeiten, an Formate und Medien anpassen und weiterentwickeln, soweit berechtigte geistige Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt werden. Die Übertragung ausschließlicher Rechte oder eine weitergehende Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung von Martin&Klein, soweit sie nicht für verbundene Unternehmen, beauftragte Dienstleister oder die vereinbarte Nutzung erforderlich ist. Für eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus steht Martin&Klein ein angemessenes Entgelt zu; die Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt.

12.4 Geschuldet ist die Übergabe in einem für den vereinbarten Zweck üblichen Ausgabeformat, etwa PDF, PNG, SVG, MP4 oder eine veröffentlichte Website. Offene Arbeitsdateien (etwa Figma- oder Adobe-Projektdateien), Vorlagen, Prompts und Rohmaterial sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist; ihre Herausgabe kann gesondert vergütet werden. Für Quellcode von Websites und Software gilt Punkt XVI.

12.5 Martin&Klein bleibt Inhaberin ihres allgemeinen Know-hows sowie ihrer Methoden, Vorlagen, Bausteine, Software-Frameworks und Werkzeuge, die sie projektübergreifend einsetzt. Fließen solche Bestandteile in Leistungen für den Kunden ein, erhält er daran eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung im Rahmen des vereinbarten Zwecks.

12.6 Rohmaterial aus Foto- und Videoproduktionen bewahrt Martin&Klein, soweit datenschutzrechtlich zulässig, zwölf Monate ab Abnahme der Endleistung auf und löscht es danach. Abweichende Löschfristen aus einem Auftragsverarbeitungsvertrag oder eine frühere Löschweisung gehen vor; eine längere Archivierung bedarf einer Vereinbarung.

12.7 Vor dem Einsatz kostenpflichtiger oder für den Vertragszweck wesentlich beschränkter Drittkomponenten (etwa Schriften, Stockmedien, Musik, Plugins, Software) informiert Martin&Klein den Kunden über Lizenzgeber, Laufzeit, laufende Kosten, wesentliche Nutzungs- und Übertragungsbeschränkungen sowie die Folgen einer Vertragsbeendigung. Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Nicht übertragbare Drittlizenzen werden, soweit möglich, im Namen des Kunden erworben.

XIIIUrhebervermerk und Referenzen

13.1 Soweit im Angebot darauf hingewiesen wurde, darf Martin&Klein auf einer erstellten Website einen dezenten Urhebervermerk im Fußbereich anbringen. Auf Verlangen des Kunden wird er kostenfrei entfernt.

13.2 Martin&Klein darf Firma und Logo des Kunden sowie bereits vom Kunden veröffentlichte Leistungen von Martin&Klein als Referenz verwenden, etwa auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Medien. Fallstudien, Kampagnenkennzahlen, Aussagen über die Zusammenarbeit und nicht bereits veröffentlichte Inhalte bedürfen der vorherigen Freigabe des Kunden in Textform. Die Referenznutzung darf keine Persönlichkeitsrechte, Drittlizenzen, Geheimhaltungspflichten oder Markenrichtlinien verletzen. Der Kunde kann die künftige Nutzung aus sachlichem Grund in Textform untersagen; bereits produzierte Druckwerke müssen nicht zurückgerufen werden.

XIVEinsatz künstlicher Intelligenz

14.1 Martin&Klein setzt bei der Leistungserbringung KI-Werkzeuge ein, etwa für Recherche, Text- und Bildentwürfe, Übersetzungen, Datenauswertung, Programmierung, Automatisierung und Qualitätsprüfung. Der Einsatz erfolgt unter menschlicher Steuerung und Endkontrolle; Ergebnisse werden fachlich geprüft, bevor sie dem Kunden vorgelegt werden. Auf Anfrage teilt Martin&Klein mit, bei welchen Leistungen KI-Werkzeuge wesentlich eingesetzt wurden.

14.2 Wünscht der Kunde für bestimmte Leistungen keinen Einsatz von KI-Werkzeugen, teilt er dies vor Beauftragung mit. Daraus folgender Mehraufwand und längere Fristen werden im Angebot berücksichtigt.

14.3 Entwickelt, integriert oder betreibt Martin&Klein für den Kunden ein KI-System, legen die Parteien vor Projektbeginn den vorgesehenen Verwendungszweck und ihre voraussichtlichen Rollen nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung – insbesondere als Anbieter oder Betreiber – in der Leistungsbeschreibung fest. Diese Festlegung beschreibt die tatsächliche Aufgabenverteilung, ändert aber keine zwingende gesetzliche Rollenzuordnung. Änderungen des Verwendungszwecks oder wesentliche technische Änderungen erfordern eine erneute Bewertung.

14.4 Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Kunden verarbeitet Martin&Klein in KI-Diensten nur im für den vereinbarten Zweck erforderlichen Umfang und nur in Diensten, die sie nach Prüfung von Datenschutz und Sicherheit freigegeben hat. Mindestvoraussetzung ist, dass der Anbieter Ein- und Ausgaben nicht zum Training seiner Modelle verwendet; bei personenbezogenen Daten gelten zusätzlich Punkt XV und die Vorgaben der DSGVO zu Auftragsverarbeitung und Drittlandübermittlung. In öffentlich zugängliche KI-Dienste ohne diese Zusicherungen gibt Martin&Klein solche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden ein. Auf Anfrage nennt Martin&Klein die eingesetzten Dienste.

14.5 Ob an einem KI-gestützten Ergebnis Urheberrecht entsteht, hängt vom Umfang der prägenden menschlichen schöpferischen Beiträge ab. Martin&Klein räumt Rechte nur ein, soweit sie entstanden sind und ihr zustehen, und gibt übertragbare Nutzungsbefugnisse aus den Bedingungen der eingesetzten Dienste im zulässigen Umfang weiter. Schutzfähigkeit als Marke oder eingetragenes Design, Neuheit und Kollisionsfreiheit von KI-gestützten wie sonstigen Gestaltungen bedürfen einer gesonderten Recherche und sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

14.6 Martin&Klein prüft KI-gestützte Ergebnisse mit branchenüblicher Sorgfalt auf erkennbare Fehler und Rechtsverletzungen. Da KI-Werkzeuge auch plausibel wirkende Fehler erzeugen können, prüft der Kunde im Rahmen der Freigabe insbesondere Fakten, Zahlen, Fachaussagen, Zitate und Aussagen über Produkte, Preise und Wettbewerber, die nur er beurteilen kann.

14.7 Für Inhalte und Systeme, die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung auslösen, erfüllt Martin&Klein die Pflichten, die sie aufgrund ihrer tatsächlichen Rolle trifft. Technisch vorhandene maschinenlesbare Kennzeichnungen bleiben erhalten. Bei Deepfakes sowie bei KI-generierten oder -veränderten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erfüllt der Kunde als veröffentlichender Betreiber die ihn treffenden Offenlegungspflichten; Martin&Klein weist ihn darauf hin und stellt die vereinbarten Kennzeichnungsmittel bereit.

14.8 KI-Systeme, die mit Menschen interagieren – etwa Chatbots, Sprachassistenten oder automatisierte Antworten in Funnels –, werden so gestaltet, dass Nutzer klar informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, soweit dies nicht offensichtlich ist. Der Kunde darf diese Information nicht entfernen oder umgehen.

14.9 Jede Seite setzt für die KI-Systeme, die sie einsetzt, angemessene Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und sonstigen für sie tätigen Personen nach Art. 4 KI-Verordnung. Schulungen für den Kunden sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.

14.10 Leistungen für nach Art. 5 KI-Verordnung verbotene Praktiken sind ausgeschlossen. Vor dem Einsatz eines Systems für einen in Anhang III der KI-Verordnung genannten Zweck – im Recruiting insbesondere gezielte Stellenanzeigen, Analyse oder Filterung von Bewerbungen oder Bewertung von Bewerbern – nehmen die Parteien eine dokumentierte Einstufung vor. Entwicklung, Bereitstellung oder wesentliche Änderung eines Hochrisiko-KI-Systems bedürfen eines gesonderten Auftrags, der Rollen, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Mitwirkung des Kunden regelt. Ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung im Sinne von Art. 22 DSGVO werden ohne gesonderte rechtliche Prüfung nicht umgesetzt.

14.11 Automatisierungen und KI-Systeme liefern wahrscheinlichkeitsbasierte Ergebnisse. Martin&Klein schuldet die vereinbarte Einrichtung und Funktion, nicht die Fehlerfreiheit jeder einzelnen automatisierten Ausgabe. Für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage automatisierter Ausgaben trifft, ist er verantwortlich.

XVDatenschutz und Auftragsverarbeitung

15.1 Beide Seiten halten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG) ein. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Martin&Klein als Verantwortliche enthält die Datenschutzerklärung.

15.2 Vor Beginn jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Auftrags – etwa bei Formularen, Funnels, Bewerbermanagement, CRM-Anbindungen, Newslettern, Tracking, Hosting oder Automatisierungen – legen die Parteien anhand der tatsächlichen Zwecke und Entscheidungsspielräume ihre Datenschutzrollen fest. Verarbeitet Martin&Klein personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; ohne ihn nimmt Martin&Klein die Verarbeitung nicht auf.

15.3 Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, Kategorien betroffener Personen, Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlungen, Unterstützungspflichten sowie Rückgabe und Löschung nach Vertragsende.

15.4 Verfolgt Martin&Klein bei einer Verarbeitung eigene Zwecke, handelt sie insoweit als Verantwortliche. Legen beide Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam fest, schließen sie vorher eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.

15.5 Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf seinen Websites, Funnels und Kanälen verantwortlich, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Einwilligungen (etwa für Cookies, Tracking und Werbe-E-Mails), seine Datenschutzerklärung und sein Impressum. Martin&Klein unterstützt ihn im vereinbarten Umfang.

15.6 Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO werden durch diese AGB nicht beschränkt. Im Innenverhältnis trägt jede Partei Schäden und Aufwendungen in dem Umfang, in dem sie diese durch einen ihr zurechenbaren Verstoß verursacht hat.

XVIWebsites, Hosting und Software

16.1 Das Angebot bezeichnet für jede Website oder Software, ob (a) ein dauerhaft nutzbares Werk zur Übergabe, (b) eine nur für die Vertragsdauer bereitgestellte Software-Leistung (etwa CMS, Hosting, Funnels, Apps oder Lizenzen) oder (c) eine Kombination daraus geschuldet ist. Fehlt diese Bezeichnung bei einer individuell für den Kunden erstellten und vollständig bezahlten Website, gilt Modell (a).

16.2 Für Software-Leistungen nach Modell (b) erhält der Kunde für die Vertragsdauer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung im vereinbarten Umfang. Die monatliche Verfügbarkeit der von Martin&Klein betriebenen Software-Leistungen beträgt 98 %, gemessen am Übergabepunkt des von Martin&Klein betriebenen Systems. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster von höchstens acht Stunden je Kalendermonat, die mindestens drei Werktage vorher angekündigt werden, Ausfälle aus der Sphäre des Kunden und höhere Gewalt. Ausfälle von Unterauftragnehmern sind nur ausgenommen, soweit Martin&Klein sie sorgfältig ausgewählt hat und die Störung nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden oder beheben konnte. Weitergehende Service-Levels und Reaktionszeiten ergeben sich aus dem Angebot.

16.3 Martin&Klein hält Software-Leistungen technisch aktuell und spielt Sicherheitsupdates ein. Funktionsänderungen sind zulässig, soweit die vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, erstellt Martin&Klein tägliche Datensicherungen mit einer Aufbewahrung von 14 Tagen und testet die Wiederherstellung mindestens jährlich.

16.4 Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, nutzt Software-Leistungen nur rechtmäßig und ist für Inhalte, die er selbst über ein CMS oder eine App einpflegt, allein verantwortlich. Martin&Klein darf offenkundig rechtswidrige Inhalte nach Information des Kunden sperren.

16.5 Bei laufenden Software-Leistungen beziehen sich Fehlerbehebung und Wartung auf die während der Vertragsdauer geschuldete Beschaffenheit und Verfügbarkeit. Die Gewährleistungsbehelfe nach Punkt XVIII werden dadurch nicht ausgeschlossen. Bei bloß geringfügigen, vorübergehenden Störungen besteht kein Recht zur Vertragsauflösung.

16.6 Ist der Kunde mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt für eine Software-Leistung mehr als 30 Tage in Verzug, kann Martin&Klein diese Leistung nach Mahnung und einer mindestens 14 Tage vorher in Textform angekündigten Sperre im erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang vorübergehend einschränken. Vor der Sperre erhält der Kunde Gelegenheit zum Datenexport. Nicht gesperrt oder verändert werden Domains und Konten des Kunden, seine Originaldaten, gesetzlich vorgeschriebene Anbieterangaben und Funktionen, deren Abschaltung eine konkrete Gefahr für Daten, IT-Sicherheit oder Rechte Dritter verursachen würde. Nach vollständigem Zahlungseingang hebt Martin&Klein die Einschränkung unverzüglich, spätestens binnen zwei Werktagen, auf.

16.7 Ein technischer Lizenzschutz dient ausschließlich dazu, die vertragswidrige Nutzung laufzeitgebundener Komponenten zu verhindern. Seine Funktionsweise und die betroffenen Komponenten werden im Angebot offengelegt. Er löscht, verändert oder verschlüsselt keine Daten des Kunden und wird nicht gegen vollständig bezahlte, zeitlich unbeschränkt eingeräumte Rechte eingesetzt.

16.8 Der Kunde kann bis 30 Kalendertage nach Vertragsende einen Export seiner Inhalte und Daten verlangen. Martin&Klein stellt ihn binnen 14 Kalendertagen in einem vereinbarten oder branchenüblichen maschinenlesbaren Format bereit. Danach löscht Martin&Klein die Daten aus den Produktivsystemen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht; aus Sicherungskopien werden sie nach dem Sicherungszyklus gelöscht. Für personenbezogene Daten gehen die Weisungen nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag vor.

16.9 Bei Modell (a) stellt Martin&Klein dem Kunden nach vollständiger Zahlung spätestens 14 Tage nach Vertragsende die für den Weiterbetrieb erforderlichen kundenspezifischen Dateien, Inhalte und eine angemessene technische Dokumentation in einem branchenüblichen Format bereit. Nicht geschuldet sind interne Entwicklungswerkzeuge, nicht übertragbare Drittlizenzen und Zugang zu Systemen anderer Kunden. Soweit allgemeine Komponenten von Martin&Klein für den Betrieb erforderlich sind, erhält der Kunde daran eine zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung für diese Website. Migration, Installation auf fremder Infrastruktur und Anpassungen werden nach Aufwand vergütet. Bei Modell (b) endet die Nutzungsmöglichkeit mit Vertragsende; der Datenexport nach Punkt 16.8 bleibt gewährleistet.

XVIIGeheimhaltung

17.1 Beide Seiten behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Kennzahlen, Kundendaten, Zugangsdaten und nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse – vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Das gilt auch nach Vertragsende.

17.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Seite werden, die ihr bereits vorher bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind.

17.3 Beide Seiten verpflichten ihre Mitarbeitenden, freien Mitarbeiter und Subunternehmer, soweit diese Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Für KI-Dienste gilt ergänzend Punkt 14.4.

XVIIIGewährleistung

18.1 Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt sechs Monate ab Abnahme, mangels Abnahme ab Übergabe. Erkennbare Mängel sind binnen angemessener Frist nach Übergabe, später hervorkommende Mängel binnen angemessener Frist nach Entdeckung konkret in Textform anzuzeigen. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gelten die §§ 377 und 381 UGB. Die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

18.2 Martin&Klein hat das Recht, Mängel zunächst innerhalb angemessener Frist zu verbessern oder die Leistung auszutauschen. Erst wenn dies fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist, kann der Kunde Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – Wandlung verlangen.

18.3 Kein Mangel sind Abweichungen, die auf Vorgaben, Materialien oder Freigaben des Kunden beruhen, soweit Martin&Klein ihre Warnpflicht erfüllt hat, sowie gestalterische Abweichungen im Rahmen der künstlerischen Freiheit, soweit sie dem vereinbarten Konzept entsprechen.

XIXHaftung

19.1 Martin&Klein haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

19.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Martin&Klein nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

19.3 Die Haftung nach Punkt 19.2 ist je Schadensfall mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt; bei Dauerschuldverhältnissen gilt das in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung bezahlte Netto-Entgelt als Auftragswert.

19.4 Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt, soweit sie nicht typischerweise vorhersehbare Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind. Bei Datenverlust ist der Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, dem Kunden zumutbarer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre; das gilt nicht, soweit die Datensicherung von Martin&Klein geschuldet war.

19.5 Freigaben des Kunden entlasten Martin&Klein nicht von übernommenen Prüfpflichten und nicht von gesetzlichen Warn- und Sorgfaltspflichten. Martin&Klein haftet nicht für Rechtsverletzungen, die ausschließlich auf Vorgaben oder Materialien des Kunden beruhen, sofern sie die Rechtsverletzung weder kannte noch bei branchenüblicher Sorgfalt erkennen musste.

19.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Martin&Klein. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XXAbwerbeverbot und Exklusivität

20.1 Der Kunde unterlässt während der Zusammenarbeit und zwölf Monate danach die gezielte aktive Abwerbung von Mitarbeitenden und freien Mitarbeitern von Martin&Klein, die in den letzten zwölf Monaten wesentlich in seinem Projekt eingesetzt waren. Nicht erfasst sind allgemeine Stellenausschreibungen, Initiativbewerbungen und Kontakte, die ohne gezielte Ansprache durch den Kunden zustande kommen. Mit Zustimmung von Martin&Klein in Textform ist eine Anstellung oder Beauftragung zulässig. Bei schuldhafter Verletzung gelten die gesetzlichen Schadenersatzregeln.

20.2 Martin&Klein darf auch für andere Kunden derselben Branche tätig werden, sofern nicht ausdrücklich Exklusivität vereinbart ist. Vertrauliche Informationen bleiben nach Punkt XVII geschützt.

XXISchlussbestimmungen

21.1 Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt eine lesbare Erklärung per E-Mail. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden; individuell getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.

21.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

21.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Martin&Klein wird das für Salzburg-Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Martin&Klein kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Erfüllungsort ist Salzburg.

21.4 Die Übertragung des gesamten Vertrags oder von Pflichten des Kunden auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Martin&Klein, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1396a ABGB.

21.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; eine Vertragslücke wird nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen.

Martin&Klein GmbH
Europastraße 10, 5020 Salzburg
Firmenbuch FN 621765k, Landesgericht Salzburg
Geschäftsführer: Sebastian Rudolf Klein, Christoph Martin
E-Mail: office@martinundklein.com

Nächster Schritt

Bau deinen Vorsprung aus, bevor es deine Konkurrenz tut.

Fokussier dich auf das, was du gut kannst — die Planbarkeit überlässt du uns. 15 Minuten sind alles, was der Anfang braucht. Passt es, bauen wir in 90 Minuten deinen Plan. Der gehört dir, ob du ihn mit uns umsetzt oder nicht. Kein Lehrgeld, kein verbranntes Budget.

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